Welche Aufgaben hat die Kreiskonventionsbeauftragte?
Das Rote Kreuz hat es sich zur Aufgabe gemacht, menschliches Leiden, wo immer es auftritt, zu verhüten und zu lindern, Leben und Gesundheit zu schützen und die Achtung der Menschenwürde zu sichern – insbesondere in Zeiten von Katastrophen und bewaffneten Konflikten. Die Basis für diese Tätigkeit bilden die Genfer Abkommen, deren Verbreitung durch ehrenamtliche Konventionsbeauftragte auf allen Ebenen des Roten Kreuzes wahrgenommen wird.
Die Kreiskonventionsbeauftragte berät die Gremien des Kreisverbands in völkerrechtlichen Fragen. Er sorgt weiterhin für eine ausreichende Ausbildung der aktiven Rotkreuzmitglieder und der Bevölkerung im humanitären Völkerrecht und den Idealen und Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
Vor allem aber leistet die Kreiskonventionsbeauftragte Basisarbeit für die Verwirklichung einer solidarischen, nicht-diskriminierenden und gewaltfreien Gesellschaft.
Verbreitungsarbeit im internationalen Bereich
Neben dem Engagement der verschiedenen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften auf der jeweils eigenen nationalen Ebene leistet die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auch auf internationaler Ebene Verbreitungsarbeit. Diese wird vor allem durch Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, den sogenannten „dissemination officers“, in Konfliktsituationen oder von Konflikten bedrohten Ländern durchgeführt.
Zielgruppen der Arbeit sind hier in erster Linie Angehörige der Streitkräfte, militärischer Gruppierungen oder Polizeieinheiten, aber auch Juristen, Studenten sowie andere Teile der Bevölkerung, für die die Kenntnisse des humanitären Völkerrechts von besonderer Bedeutung sind.
Einsatzchancen bestehen dabei insbesondere für junge Hochschulabsolventen mit guten englischen und französischen Sprachkenntnissen sowie entsprechenden, für die anspruchsvolle Arbeit von IKRK-Delegierten notwendigen, persönlichen Qualifikationen.
Die Genfer Konventionen
Selbst der Krieg ist kein rechtsfreier Raum. Die beteiligten Staaten und Akteure müssen gewisse Vorschriften der Menschlichkeit beachten. Diese Vorschriften finden ihren besonderen Ausdruck in den nahezu weltweit anerkannten vier Genfer Abkommen von 1949, sowie ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005.
Die Achtung vor dem Menschen und seiner Würde bildet die gemeinsame Basis der Genfer Abkommen. Sie fordern, dass Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, und jene, die infolge von Krankheit, Verwundung, Gefangenschaft, Schiffbruch oder aus einer anderen Ursache kampfunfähig sind, geschont und gegen die Kriegsauswirkungen geschützt werden. Zudem ist den leidenden Menschen unterschiedslos Beistand und Hilfe zu leisten.
Die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 haben folgende Vorläufer:
- Das I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1864; spätere Fassungen stammen aus den Jahren 1906 und 1929.
- Das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der Kranken und der Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See stammt in seiner ersten Fassung aus dem Jahre 1899, in der zweiten Fassung aus dem Jahre 1907.
- Das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen hat einen Vorläufer aus dem Jahre 1929.
- Das IV. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist neu und hat keinen Vorläufer.
Deutschland ist seit dem 3. September 1954 Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949.
Am 8. Juni 1977 wurden die Genfer Abkommen durch zwei Zusatzprotokolle zum Schutz der Opfer internationaler bzw. nicht internationaler bewaffneter Konflikte ergänzt. Deutschland ist seit dem 14. Februar 1991 Vertragsstaat der Zusatzprotokolle von 1977.
Am 8. Dezember 2005 verabschiedete schließlich eine Staatenkonferenz das III. Zusatzprotokoll über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens – dem Roten Kristall.
Weiterführende Informationen, Dokumente und Publikationen finden Sie auf der Website des DRK-Bundesverbandes.
Humanitäres Völkerrecht
Obwohl Krieg grundsätzlich im Internationalen System geächtet ist, findet er dennoch täglich statt und verursacht unermessliches Leid. Um dieses Leid zu verringern, wurde das humanitäre Völkerrecht als Sonderrecht für bewaffnete Konflikte geschaffen. Das humanitäre Völkerrecht kann Krieg nicht verhindern, aber es kann dafür sorgen, dass ein Mindestmaß an Menschlichkeit eingehalten wird.
Die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung hat sich die Verbreitung des humanitären Völkerrechts zu einer prioritären Aufgabe gemacht. Denn nur wenn das humanitäre Völkerrecht den Akteuren in einem Krieg bekannt ist, kann es auch eingehalten werden.